Doppelter Existenzalarm: Ihr IT-Ausfall gefährdet Bonität und Privatvermögen

Als Ihr strategischer Berater sage ich Ihnen schonungslos: Ein IT-Organisationsversagen in Ihrem Autohaus ist kein bloßes technisches Problem, sondern eine Doppel-Katastrophe für Ihre finanzielle und juristische Existenz. Mein Fokus liegt darauf, diesen doppelten Druck abzuwenden.

Die Duale Bedrohung, die ich für Sie absichere:

I. Das Bonitätsrisiko (Ihre Liquidität)

Ihre Fortführung ist aktuell stark von stabilen Finanzierungsquellen abhängig. Wenn ein Systemausfall oder Cyberangriff Ihren Cashflow unterbricht (z. B. durch Stillstand von DMS/Service), gefährdet dies unmittelbar die Rückzahlung von Krediten. Dies führt zur negativen Risikoeinstufung durch Ihre Banken und Kapitalgeber und kann die Verlängerung Ihrer Kreditlinien blockieren. Ich sorge dafür, dass Ihr IT-Konzept kreditwürdig ist.

II. Die Persönliche Haftungsfalle (Ihr Privatvermögen)

Die aktuelle Gesetzeslage macht IT-Resilienz zur persönlichen Chefsache. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht (§ 43 GmbHG, NIS-2) durch ein fehlendes oder ungetestetes Notfallkonzept kann zu persönlicher Haftung führen. Diese Haftung reicht bis zu Schadensersatzforderungen von externen Stakeholdern wie Banken und Geschäftspartnern, deren Geschäfte durch Ihren Ausfall geschädigt werden.

Meine Lösung: Der Audit-Strategie-Check aus einer Hand

Als Diplom-Betriebswirt (FH) und Prozess-Experte biete ich eine Lösung, die über reine IT-Technik hinausgeht:

Ich entwickle für Sie eine maßgeschneiderte Resilienz-Architektur, die alle Ihre Datenhaltungen (DMS, Archiv, Buchhaltung) schützt. Ich nutze meine Prozess- und Audit-Expertise, um zu prüfen und zu dokumentieren, dass Ihr IT-Notfallkonzept den Nachweis der Sorgfaltspflicht (GoBD/IKS) und die Bonitätsanforderungen von Wirtschaftsprüfern und Banken erfüllt.

Mein Ziel ist es, IT-Sicherheit als strategische Bonitäts- und Existenzversicherung für Ihr Autohaus zu etablieren.


Im Detail: Die persönliche Haftungsfalle – Ihre Compliance-Risiken bei IT-Versagen

Ein IT-Ausfall oder Cyberangriff ist heute kein bloßer technischer Defekt mehr, sondern ein existenzbedrohendes Governance-Problem. Die Geschäftsleitung haftet für Organisationsversäumnisse – oft sogar mit dem Privatvermögen. Die Pflichten reichen dabei weit über das eigene Unternehmen hinaus.

  1. Die Innenhaftung: Direkter Anspruch der Gesellschaft

Die primäre Gefahr besteht in der Inanspruchnahme durch die eigene Gesellschaft oder deren Gesellschafter.

Risikobereich Juristische Grundlage Konsequenz (Innenhaftung)
Organisationsverschulden § 91 Abs. 2 AktG (analog für GmbH): Pflicht zur Einrichtung eines Überwachungssystems, das den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkennt. Persönliche Haftung des Geschäftsführers/Vorstands auf Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft, wenn durch unzureichende IT-Organisation (z. B. fehlendes BCM/Notfallkonzept) ein Schaden entsteht.
Sorgfaltspflichtverletzung § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. § 93 Abs. 2 AktG: Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Unbeschränkte Haftung mit dem gesamten Privatvermögen, wenn elementare Maßnahmen (wie eine zeitgemäße, getestete Datensicherung) grob fahrlässig unterlassen werden.
  1. Die Außenhaftung: Deliktische Ansprüche und Stakeholder-Haftung

Hier drohen Bußgelder und Schadensersatzklagen von außenstehenden Dritten (Stakeholdern).

Risikobereich Juristische Grundlage Konsequenz (Außenhaftung/Dritte)
Deliktische Ansprüche Dritter §§ 280 ff. BGB (Schadensersatz) und ggf. § 823 BGB (Unerlaubte Handlung). Schadensersatzansprüche von Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartnern, die durch den IT-Ausfall des Autohauses selbst Schaden nehmen (z. B. durch Lieferverzug, Nichterfüllung von Verträgen oder entgangenen Gewinn bei Verzug).
Datenschutzverstöße (DSGVO) Art. 82 DSGVO (Schadensersatzansprüche Betroffener) und Art. 83 DSGVO (Bußgelder). Hohe Bußgelder der Aufsichtsbehörden (bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes) und direkte Schadensersatzforderungen von Kunden, deren personenbezogene Daten bei einem Hackerangriff entwendet wurden (z. B. Kopien von Personalausweisen, Finanzdaten).
NIS-2-Compliance-Pflichten NIS-2-Richtlinie (Umsetzung in nationales Recht, z. B. über das BSIG – Gesetz). Verschärfte persönliche Haftung der Geschäftsleitung (auch für KMU) bei Nichteinhaltung der geforderten Risikomanagement-Maßnahmen, mit Bußgeldern bis zu 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes.
  1. Die Regressfalle: Versicherungen und Insolvenz

Selbst, wenn Sie eine Cyberversicherung abgeschlossen haben, kann die Gefahr zurückfallen:

  • Regress des Cyber-Versicherers: Wenn der Versicherer feststellt, dass der Schaden durch grobfahrlässiges Verhalten der Geschäftsleitung (z. B. Ignorieren von Warnungen oder fehlende Testung der Backups) entstanden ist, kann er die bereits gezahlte Schadenssumme von der Geschäftsleitung zurückfordern (Regress).
  • Existenzgefährdung und Insolvenz: Ein gravierender IT-Schaden kann die Zahlungsunfähigkeit nach sich ziehen. Hier droht die Haftung für die Verspätete Insolvenzanmeldung (§ 15a InsO), was die Haftung auf die nach Eintritt der Insolvenz entstandenen Schäden ausweitet und die private Existenz bedroht.

Ihre Rolle als Autohaus-Geschäftsführer:

Um diese Haftungsrisiken abzuwenden, müssen Sie die Nachweispflicht erfüllen: Sie müssen dokumentieren und auditieren lassen, dass Ihre IT-Sicherheits- und Wiederherstellungsstrategien dem Stand der Technik entsprechen und regelmäßig getestet werden. Darin liegt die unumgängliche Relevanz meiner Expertise.

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